Wer Musik mit KI produziert, verliert nicht alle Rechte — aber andere als bisher. Ohne menschlichen Schöpfungsbeitrag entsteht kein Werk im Sinne des Urheberrechts, und die GEMA nimmt eine solche Produktion nicht an. Die Rechte an der Tonaufnahme folgen anderen Regeln. Wer seine Produktion darauf einstellt, behält eine Verwertungsgrundlage. Wer nur promptet, verliert beides.
Zum Stand: Die Rechtslage ist in Bewegung, mehrere Fragen sind ungeklärt. Dieser Text gibt wieder, was wir für belastbar halten, und benennt, was offen ist. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Rechtslage
§ 2 Abs. 2 UrhG verlangt eine persönliche geistige Schöpfung. Ein Prompt genügt dafür nach derzeitiger Einschätzung nicht. Ein eigener Text, eine selbst komponierte Melodie oder erhebliche Nachbearbeitung können einen schützbaren Anteil begründen — dieser Anteil muss aber belegbar sein. Rein generierte Produktionen nimmt die GEMA nicht an.
§ 85 UrhG knüpft nicht an Schöpfungshöhe an, sondern an die wirtschaftlich-organisatorische Leistung der Aufnahmeherstellung. Deshalb kann ein Recht an der Aufnahme bestehen, auch wenn am Werk keines besteht. Wer diese Leistung im Einzelfall erbringt, ist die entscheidende Frage — und bei KI-Produktionen noch nicht abschließend geklärt.
§ 73 UrhG setzt voraus, dass ein Mensch darbietet. Generierte Stimmen und Instrumente begründen diesen Anspruch nicht. Wer selbst einspielt, singt oder dirigiert, hat ihn — auch dann, wenn andere Teile derselben Produktion aus dem Modell stammen.
Praxis
Welche Teile stammen von Ihnen, welche aus dem Modell? Projektdateien, Sessions, Zwischenstände, Datumsstempel. Wer das erst braucht, wenn eine Gesellschaft nachfragt, hat es meist nicht mehr.
Die Vertragsbedingungen der KI-Dienste regeln unterschiedlich, wem die Ergebnisse zustehen und was damit kommerziell zulässig ist. In der Praxis entscheidet das häufiger als das Gesetz.
Ein ISRC je Aufnahme, eindeutige Titel, konsistente Metadaten über alle Versionen und Edits. Ohne das ist keine Nutzung zuzuordnen — unabhängig davon, welches Recht am Ende greift.
Menschliche Beiträge auf der Urheberseite, Aufnahmen auf der Leistungsschutzseite, und beides bei den Gesellschaften, in deren Territorien tatsächlich gesendet und genutzt wird.
Häufige Fragen
Nur, wenn ein hinreichender menschlicher Schöpfungsbeitrag vorliegt und Sie ihn belegen können. Rein generierte Produktionen sind kein Werk im Sinne des Gesetzes und damit nicht anmeldbar.
Die Herstellerseite knüpft nicht an Schöpfungshöhe an, sondern an die unternehmerische Leistung. Wie weit das für vollständig generierte Produktionen trägt, ist derzeit nicht abschließend geklärt. Wir sagen Ihnen, was wir im Einzelfall für vertretbar halten, und wo wir es nicht wissen.
Nach derzeitiger Einschätzung nicht. Maßgeblich sind eigene gestalterische Entscheidungen im Ergebnis — Text, Komposition, Arrangement, erhebliche Bearbeitung — nicht die Anweisung an das Werkzeug.
Das ist der Regelfall und meist die bessere Ausgangslage. Eingespielte Instrumente, eigene Stimme, eigenes Arrangement begründen Anteile, die generierte Elemente nicht entwerten. Entscheidend ist, dass sich diese Anteile später noch zeigen lassen.
Nein. Alles, was ohne KI entstanden ist, bleibt unberührt. Der KI-Einsatz in neuen Produktionen ändert daran nichts.
In Teilen ja, und wir sagen das lieber, als es zu überspielen. Was heute schon feststeht: Ohne Dokumentation und ohne saubere Kennzeichnung der Aufnahmen lässt sich später nichts durchsetzen, gleich wie die offenen Fragen entschieden werden.
Erstgespräch
Wir sehen uns an, welche Anteile Ihrer Produktionen tragfähig sind, was sich anmelden lässt und was nicht — und sagen Ihnen auch, wenn sich der Aufwand nicht lohnt.