Leistungsschutz, Royalty Audit, Dispute, ISRC: Wer die Begriffe kennt, erkennt schneller, wo Geld liegen bleibt. Zwanzig Definitionen, so knapp wie möglich.
Glossar
Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die uns in Mandaten täglich begegnen – ohne Juristendeutsch, aber fachlich präzise. Verfasst und geprüft von Jens Rose, Geschäftsführer der Beat Box GmbH und seit über 30 Jahren in der Rechteverwertung tätig.
Das eigene Recht des Tonträgerherstellers an seiner Aufnahme, geregelt in § 85 UrhG. Es steht neben dem Urheberrecht an Komposition und Text und entsteht durch die unternehmerische Leistung der Aufnahme, nicht durch schöpferische Tätigkeit. Wird eine Aufnahme gesendet oder öffentlich wiedergegeben, entsteht daraus ein Vergütungsanspruch, der über Verwertungsgesellschaften eingezogen wird.
Englische Bezeichnung für Leistungsschutzrechte. International gebräuchlich für die Rechte von ausführenden Künstlerinnen und Künstlern, Tonträgerherstellern und Sendeunternehmen – im Unterschied zu den Urheberrechten (copyright) an Werk und Text.
Wer eine Tonaufnahme wirtschaftlich verantwortet und finanziert – klassisch das Label, häufig aber auch die Produzentin, der Künstler selbst oder eine Produktionsfirma. Der Tonträgerhersteller ist Inhaber des Leistungsschutzrechts nach § 85 UrhG und damit Anspruchsberechtigter gegenüber den Verwertungsgesellschaften.
Collective Management Organisation: eine Einrichtung, die Vergütungsansprühe vieler Rechteinhaber bündelt, bei Nutzern einzieht und nach einem Verteilungsplan ausschüttet. Beispiele sind GVL (Deutschland), PPL (Großbritannien), SENA (Niederlande), SIMIM (Belgien), SoundExchange (USA) und GEMA (Urheberrechte in Deutschland).
Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, Berlin. Zieht in Deutschland die Vergütungen für Sendung und öffentliche Wiedergabe von Tonaufnahmen ein und schüttet sie an ausführende Künstler und Tonträgerhersteller aus. Voraussetzung für eine Ausschüttung ist, dass das Repertoire vollständig und korrekt gemeldet ist.
Die Schwestergesellschaften der GVL in Großbritannien (PPL), den Niederlanden (SENA) und Belgien (SIMIM). Wer Aufnahmen international nutzt oder nutzen lässt, hat auch dort Ansprüche – sie werden aber nur ausgezahlt, wenn das Repertoire in jedem Land angemeldet ist. Gegenseitigkeitsverträge allein reichen dafür in der Praxis oft nicht.
US-amerikanische Verwertungsgesellschaft für digitale, nicht-interaktive Übertragungen – Satellitenradio, Internetradio und vergleichbare Dienste. Schüttet an Tonträgerhersteller und ausführende Künstler aus. Ansprüche aus den USA werden von europäischen Rechteinhabern besonders häufig übersehen.
Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte in Deutschland: Komponistinnen, Texter und Musikverlage. Die GEMA betrifft die Werkebene, nicht die Aufnahme – für die Aufnahme ist die GVL zuständig. Beide Ebenen können aus derselben Nutzung Ansprüche auslösen.
Die zwei Rechteebenen jeder Musiknutzung. Master meint die konkrete Aufnahme (Leistungsschutzrecht), Publishing das dahinterliegende Werk aus Komposition und Text (Urheberrecht). Wer nur eine Ebene verwaltet, lässt die Erlöse der anderen liegen.
International Standard Recording Code: der zwölfstellige, weltweit eindeutige Code einer einzelnen Tonaufnahme. Der ISRC ist der Schlüssel, über den Nutzungsmeldungen den richtigen Rechteinhabern zugeordnet werden. Fehlende, doppelt vergebene oder falsch gemeldete ISRC sind eine der häufigsten Ursachen für nicht ausgeschüttete Erlöse.
Die vertraglich verankerte Prüfung der Abrechnungen eines Lizenznehmers, Labels oder Vertriebs. Geprüft wird, ob die Bemessungsgrundlage stimmt, alle Nutzungen gemeldet wurden, die vereinbarten Sätze und Staffeln angewendet und Abzüge vertragsgemäß vorgenommen sind. Ergebnis ist eine schriftlich belegte Differenz, die eingefordert werden kann.
Vergütungen, die bei einer Verwertungsgesellschaft liegen, aber niemandem zugeordnet werden konnten – meist weil Repertoire nicht, unvollständig oder falsch angemeldet wurde. Schätzungen gehen davon aus, dass rund 30 Prozent der Leistungsschutzrechte ohne aktive Verwaltung liegen bleiben.
Zahlungen, die an einen Dritten gegangen sind, der die Rechte nicht (mehr) hält – etwa nach Vertragsende, Katalogverkauf oder Rückfall der Rechte. Die Korrektur läuft über ein förmliches Dispute-Verfahren bei der jeweiligen Gesellschaft.
Das formale Verfahren, mit dem ein Rechteinhaber eine bestehende Anmeldung oder Ausschüttung bei einer Verwertungsgesellschaft angreift. Wird ein Dispute eröffnet, hält die Gesellschaft die strittigen Beträge in der Regel zurück, bis die Rechtslage geklärt ist – belegt wird sie mit Verträgen, Aufnahme- und Veröffentlichungsnachweisen.
Rückwirkende Ansprüche auf bereits entstandene, aber nicht ausgezahlte Vergütungen. Wie weit zurück nachgemeldet werden kann, richtet sich nach den Fristen der jeweiligen Gesellschaft und dem nationalen Recht – in der Praxis sind je nach Land drei bis sechs Jahre üblich. Wer später meldet, verliert die älteren Jahre endgültig.
Internationales Abkommen über den Schutz der ausführenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961. Es ist die völkerrechtliche Grundlage dafür, dass Leistungsschutzrechte auch über Landesgrenzen hinweg anerkannt werden.
WIPO Performances and Phonograms Treaty von 1996, in Kraft seit 2002. Erweitert den Schutz aus dem Rom-Abkommen auf die digitale Nutzung und regelt unter anderem die Rechte an der Zugänglichmachung von Aufnahmen im Internet.
Die Erlaubnis, eine Aufnahme mit bewegten Bildern zu verbinden – Film, Serie, Werbung, Trailer, Social Video. Eine Sync-Nutzung braucht immer beide Ebenen: die Rechte an der Aufnahme (Master) und die Rechte am Werk (Publishing).
Die Bewertung eines Rechtekatalogs vor Verkauf oder Investition. Dabei werden Leistungsschutz- und Urheberrechtserlöse getrennt betrachtet, um wiederkehrende von einmaligen Erlösen zu unterscheiden. Saubere, vollständige Rechtedaten sind der größte Werttreiber – unklare Daten kosten im Preis.
Ein Modell, bei dem die Agentur im Auftrag des Rechteinhabers tätig wird und nur an tatsächlich zurückgeholten Beträgen beteiligt ist. Wichtig dabei: Es findet keine Rechteübertragung statt – der Rechteinhaber bleibt Inhaber und Vertragspartner der Verwertungsgesellschaft.
Stand: September 2026. Das Glossar ersetzt keine Rechtsberatung. Beat Box GmbH ist keine Verwertungsgesellschaft und keine Rechtsanwaltskanzlei.